Satzung des Team Pfälzer Land e.V. Stand 26.Januar 2018
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Team Pfälzer Land e.V.“ und wird
auch als Sport-
Interessengemeinschaft vornehmlich im Bereich Radsport
bezeichnet. Er hat
seinen Sitz in Bad Dürkheim.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Grundsätze, Mitgliedschaften
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens u.
des Sports (Radsport) im Rahmen der sportlichen Betätigung,
insbesondere des
Breitensports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausübung des Sports unter besonderer Berücksichtigung der
Ehrlichkeit im
Sport
- Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (Doping)
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
Nachwuchsförderung
- Durchführung von Sportveranstaltungen, Kursen, Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen
- Aus- und Fortbildung und Einsatz von Betreuern, ausgebildeten
Übungsleitern
und Trainern
- Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und
-maßnahmen
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung
und zwar durch
die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der
Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke
verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der
Verein tritt für die Erhaltung,
Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie
deren Nutzung für
das Sporttreiben ein.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6) Der Verein ist Mitglied
- Im Sportbund Pfalz e.V.
- Im Pfälzischen Radfahrerbund e.V.
Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände als
verbindlich an.
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine
eigene Abteilung
gegründet werden. Überschreitet eine Abteilung die Anzahl von
15 Mitglieder, ist
ein Abteilungsvorsitzender vom Vorstand zu benennen. Der
Abteilungsvorsitzende
hat die Geschäfte der Abteilung zu regeln. Dazu gehört
insbesondere die
Organisation von Trainingseinheiten und Veranstaltungen. Über
die Selbständigkeit
bzw. Unselbständigkeit dieser Abteilung/Abteilungen im Sinne
der
Haushaltsführung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden
Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger
bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Ein
Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
das 18. Lebensjahr
vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm
sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme
ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die
nicht Mitglied des
Vereins ist.
(4) Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die
Ordnungen in der jeweils
gültigen Fassung an.
(5) Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie
Adressdaten, Alter und
Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese
personenbezogenen
Daten werden durch geeignete organisatorische und technische
Maßnahmen vor
der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der
Vereinszwecke
genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die
Löschung
personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die
steuergesetzlichen
Aufbewahrungspflichten unterliegen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft / Sanktionen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer
Frist von 30 Kalendertagen und nur zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig.
(2) Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen
gegenüber den
Mitgliedern ausgesprochen werden: Verwarnung, Verweis,
Trainingsverbot, Verlust
des Wahl-/Stimmrechtes. Näheres hierzu regelt die Rechtsordnung
des Vereins.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen:
- erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer
Pflichten
- eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins
- groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens
- positiven Doping-Tests
- Rückstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe
des
Jahresbeitrags trotz zweimaliger Mahnung durch den
Vorstand
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich
zu äußern. Hierzu ist
das Mitglied unter Einhaltung der Mindestfrist von 14 Tagen
schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem
Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung ist die Berufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Sie
muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung erfolgen.
(5) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen
werden, wenn seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens, dass den Hinweis auf
Ausschluss zu
enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
(6) Bei Ausschluss wegen positiven Doping -Tests kann der
Vorstand ein Bußgeld
gegen das Mitglied verhängen. Sollte dem Verein ein Schaden
entstehen, kann
zusätzlich gegenüber dem Mitglied Schadensersatz geltend
gemacht werden.
Der Schadenersatz kann maximal in Höhe des finanziell bereits
entstandenen oder
des noch entstehenden Schadens erhoben werden.
(7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben
keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen
drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief
geltend gemacht und begründet werden. Überzahlte Beträge werden
nicht
zurückerstattet.
§ 7
Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht auf
Informationen zu
sämtlichen Vorgängen der Vereinsarbeit. Alle Mitglieder sind
verpflichtet, sich nach
der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten, gegenseitige
Rücksicht und Kameradschaft zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren
und Jahresbeiträgen
verpflichtet.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und der Umlage
sowie deren Fälligkeit
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es ist der
Mitgliederversammlung
möglich, Umlagen festzusetzen.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
(1) Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
- der 1. Vorsitzender
- der 2. Vorsitzender
- der Schriftführer
- der Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je
zwei der genannten vier
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von
der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist
zulässig.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist
der erweiterte
Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch zu besetzen. Dies
gilt auch bei
vorzeitigem Ausscheiden sonstiger durch die
Mitgliederversammlung gewählter
Funktionsträger. Der Vorstand ist berechtigt, alle
vereinsrechtlichen und
steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min 2/3 der
Vorstandsmitglieder bei der
Vorstandssitzung anwesend sind.
§ 10
Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart (gehört kraft Amtes dem erweiterten Vorstand
an)
- bis zu sechs weiteren Mitglieder
(2) Die sechs weiteren Mitglieder werden per Vorstandsbeschluss
in den
erweiterten Vorstand berufen. Diesen Beschluss kann der
Vorstand jederzeit
widerrufen. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Hierzu gibt
sich der erweiterte Vorstand zu Beginn der Amtszeit eine
Geschäftsordnung,
die die jeweiligen Aufgabengebiete festschreibt. Er fasst seine
Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des
1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2.
Vorsitzenden. Der
erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Arbeit der
Abteilungen. Er ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der
erweiterte
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Die Ordnungen
sind nicht
Bestandteil dieser Satzung. Über seine Tätigkeit hat der
erweiterte Vorstand
der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitgliedern werden
angemessene, nachgewiesene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten,
Reisekosten,
Porto…) erstattet. Die Zahlung einer angemessenen
Vergütung/
Ehrenamtspauschale für den Arbeits- und Zeitaufwand ist
zulässig. Über die
Zahlung einer Vergütung, unter Beachtung der
gemeinnützigkeitsrechtlichen
Vorgaben, entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie ist
öffentlich. Durch den
Versammlungsleiter oder auf Antrag durch Beschluss der
Mitgliederversammlung
kann die Öffentlichkeit jederzeit ausgeschlossen werden. Gäste
können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Rede- und
Stimmrecht.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt.
(3) Der erweiterte Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von 25% aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gilt §15
§ 1 2
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für die:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl des Jugendwarts sofern keine Jugendabteilung
besteht
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Vergütungen/Ehrenamtspauschale, Umlagen,
Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im
Berufungsfalle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren
Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
§ 13
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Zwischen dem Versand der Einladung und dem Termin der
Mitgliederversammlung
muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Inhalte der
Einladung zur
Mitgliederversammlung sind:
- Ort, Datum, Uhrzeit
- Tagesordnung
- Anträge
- Anträge auf Satzungsänderung (müssen unter Benennung der
abzuändernden
Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden).
§ 1 4
Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des
Vereins, bei
dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines
dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die
Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsleiters
den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss
eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur
Auflösung des
Vereins ist ein Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf
Satzungsänderung kann nur
abgestimmt werden, wenn sie 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich/
elektronische Post beim Vorstand des Vereins eingegangen sind,
und sie in der
Einladung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
(4) Später eingehende Anträge zur Tagesordnung dürfen in der
Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht werden,
welches dadurch
geschehen muss, dass die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschließet, dass der Antrag
als Dringlichkeit in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Satzungsänderungen
sind davon ausgenommen.
§ 1 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder,
denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
teilnehmen; sie haben
Rederecht. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder,
die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 1 6
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf
Vorschlag des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 1 7
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei
Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes oder
eines vom erweiterten
Vorstand eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist
zulässig. Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der
Bücher und Belege,
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem
erweiterten Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes
und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 1 8
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
erweiterten Vorstandes
ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils
eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter
oder vom 2.Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und
Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 1 9
Die Jugendabteilung und der Jugendwart
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller
Mitglieder bis zur Vollendung
des 23. Lebensjahres und ist für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins
zuständig.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst und
entscheidet über die
ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mitteln.
(3) Die Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendwart
- die Jugendversammlung
(4) Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Der
Jugendwart darf
nicht jünger als 18 Jahre sein. Sofern kein Jugendwart gewählt
wurde, bestimmt
der erweiterte Vorstand einen Jugendwart durch Beschluss.
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der
Jugendversammlung des
Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben
dieser Satzung
und den Ordnungen nicht widersprechen. Die Jugendordnung ist
diesen
untergeordnet. Der erweiterte Vorstand setzt die Jugendordnung
in Kraft.
(6) Die Jugendversammlung kann einberufen werden, wenn
mindestens die Hälfte der
jugendlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Gründe vom Leiter der
Jugendversammlung verlangt.
§ 2 0
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt in einer nur zu diesem
Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung des
Vereins.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die
zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei
Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins
an die Lebenshilfe Bad Dürkheim e.V., Sägmühle 13, 67098 Bad
Dürkheim.
§ 21
H a f t u n g d e s V e r e i n s
( 1 ) Ehrenamtlich tätige Organ- oder Amtsträger, deren
Vergütung 720,-€ im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins
abgedeckt sind.
§ 2 2
In Kraft treten
Die Satzung wurde am 26. Januar 2018 auf der
Mitgliederversammlung des
Vereines in Bad Dürkheim beschlossen und verabschiedet. Die
Satzung vom
25. Juni 2015 verliert damit ihre Gültigkeit.